Tumult vor DOJ bei Gerichtsverhandlung – Einsatzmittel der Marshalls hinterfragt

Vor dem Department of Justice ist es vor einigen Tagen zu einem Zwischenfall bei einer Schlägerei gekommen, bei dem ein Marshall aus nächster Nähe auf eine Person geschossen hat. Die verletzte Person überlebte, weshalb vermutet wurde, dass es sich um ein Gummigeschoss oder Ähnliches handelte.

Der Auslöser der Auseinandersetzung ist bislang unklar. Augenzeugen berichten, dass mehrere Personen in eine Schlägerei verwickelt waren. Es wurde keine Schusswaffe bei den Beteiligten gesehen.

Acht Marshalls waren vor Ort – zwei mit Schrotflinten, die übrigen mit Tasern ausgerüstet.

Im Rahmen der Berichterstattung wurden dem zuständigen Police Department mehrere Fragen zu dem Vorfall gestellt. Dabei ging es insbesondere um die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit des Waffeneinsatzes:

Ist eine solche Reaktion in diesem Kontext üblich oder durch Einsatzrichtlinien gedeckt?
Hätte es angesichts der unbewaffneten Beteiligten deeskalierendere Alternativen gegeben?
Kann bestätigt werden, ob es sich bei dem eingesetzten Projektil um ein Gummigeschoss handelte?

In einer schriftlichen Stellungnahme teilte das Department mit:
„Nach bisherigem Kenntnisstand kam es während einer laufenden Gerichtsverhandlung zu erheblichen Störungen, bei denen mehrere Personen versuchten, den abgesicherten Bereich zu betreten und dabei körperlich gegenüber Beamten des LSPD sowie des US Marshal Service aggressiv wurden.“

Weiter heißt es, die Einsatzkräfte hätten „abgestufte Maßnahmen zur Lagebewältigung“ eingesetzt, darunter verbale Ansprache, körperliche Abwehrmaßnahmen sowie Taser. In mindestens einem Fall sei „ein sogenanntes Beanbag-Geschoss eingesetzt“ worden – ein mit Granulat gefüllter Stoffbeutel, der aus einer speziellen Schrotflinte abgefeuert wird. Dieses Geschoss gilt laut Behördenangaben als „nicht-tödliches Spezialprojektil“ zur kurzfristigen Bewegungsunfähigkeit einer Person.

Zur Frage nach der Angemessenheit erklärte das Department: „Der Gebrauch solcher Maßnahmen ist gemäß den geltenden Einsatzrichtlinien zur unmittelbaren Gefahrenabwehr vorgesehen, insbesondere dann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen oder die Gefahr für Personen weiterhin akut besteht.“

Die betroffene Person wurde medizinisch versorgt und nach ambulanter Behandlung wieder entlassen. Eine endgültige Bewertung des Vorfalls steht noch aus und liegt nun bei der Staatsanwaltschaft.

Autor